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Channel: Ordnungswidrigkeiten – Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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Das zähe Ringen wegen ein paar Plakaten

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Plakate kleben ist gefährlich. In diesem Fall führte es zu je einem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Betrug sowie zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen unerlaubtem Plakatierens. Nach mehr als einem Jahr ist alles eingestellt, der Mandant bleibt aber auf Kosten sitzen. Das ist zwar misslich, aber leider nicht zu verhindern.

Im Einzelnen:

Der Mandant wurde beim kleben von Plakaten erwischt. Sein Begleiter zeigte den Beamten eine Genehmigung vor. Diese stellte sich im Nachhinein als gefälscht heraus. Der Mandant wusste nichts von der Fälschung.

Es folgte der erste Versuch, ihm etwas nachzuweisen. Der Vorwurf lautete Urkundenfälschung, hier durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde. Es begann ein zähes Ringen.

Die Staatsanwaltschaft ließ die Wohnung des Mandanten durchsuchen. Dabei fand man Bargeld in dreistelliger Höhe und vermutete, dass der Mandant dies als Nebeneinkommen vor dem Sozialleistungsträger geheim gehalten hätte. Daraus resultierte der zweite Tatvorwurf, Betrug.

Nach gut einem halben Jahr zähen Ringens war die Staatsanwaltschaft dann doch endlich überzeugt, dass eine Kenntnis von der Fälschung der verwendeten Genehmigung nicht nachzuweisen ist. Das Verfahren wurde eingestellt.

Aber, es erfolgte die Abgabe an die Ordnungswidrigkeitenbehörde. Denn immerhin habe der Mandant ja unerlaubt Plakate geklebt. Dass der Vorsatz diesbezüglich erfordert, dass der Mandant von der Fälschung der Genehmigung gewusst hat, schien der Bußgeldbehörde nicht aufzugehen. Jedenfalls gab es einen Bußgeldbescheid. Auf den diesbezüglichen Widerspruch hin hat das Amtsgericht nunmehr, mehr als ein Jahr nach der angeblichen Tat, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt.

Man könnte denken, dass dies für den Mandanten perfekt sei. Allerdings hat das Gericht davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Mandanten (also die Anwaltsgebühren) der Staatskasse aufzuerlegen. Dies ist gemäß § 467 Abs. 4 StPO möglich, da die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG eine Ermessensentscheidung ist. Da diese Entscheidung nunmehr auch unanfechtbar ist, bleibt der Mandant leider auf seinen Anwaltskosten sitzen.

Achja, die Betrugsstrafbarkeit stand ja auch noch im Raum. Obwohl der zuständige Sozialleistungsträger ausdrücklich mitgeteilt hat, dass eine Nebenbeschäftigung bekannt und in den Leistungen berücksichtigt sei und die Herkunft des Geldes bekannt (und strafrechtlich unbedenklich) war, dauerte es wiederum Monate, bis die Staatsanwaltschaft auch das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellte. Auch danach dauerte es noch einige Wochen, bis der beschlagnahmte Geldbetrag tatsächlich zurückgezahlt wurde.

Mehr als ein Jahr Kampf um das Recht des Mandanten sind vergangen. Das Ergebnis ist zwar nicht optimal, aber tragbar. Der Mandant ist zufrieden. Diese Sache zeigt aber, wie kreativ manchmal Ermittlungsbehörden sein können und wie sehr es darauf ankommt, einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite zu haben. Andernfalls wäre es hier vermutlich zu Verurteilungen gekommen.

Werden auch Sie beschuldigt oder angeklagt? Lassen Sie sich dringlichst helfen, von einem spezialisierten Strafverteidiger. Rufen Sie uns an! Rechtsanwalt Peter Ratzka ist Fachanwalt für Strafrecht und langjährig erfahrener Strafverteidiger.


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